Der Rekurskommission kommt im Bereich des Strafprozesses keine selbständige Aufsichtskompetenz zu, soweit entsprechende Aufgaben nicht seitens des Obergerichts an sie delegiert wurden (analog § 12 Abs. 2 Satz 3 des für die Zivilrechtspflege geltenden GerOG), was nach der Praxis für den Erlass von allgemeinen - in der Regel administrativen - Weisungen an untere Instanzen und für die Vornahme der Visitationen auch im strafprozessualen Bereich gilt. Daran ändert der Hinweis der Beschwerdeführerin auf § 213 StPO nichts; § 213 Abs. 1 StPO betrifft die Beschwerdegründe und regelt nicht die Zuständigkeit.