RBOG 1989 Nr. 37 S. 152). Obwohl die Strafprozessordnung die Aufsichtsbeschwerde nicht ausdrücklich nennt, besteht somit auch im thurgauischen Strafverfahren die Möglichkeit dieses Rechtsbehelfs (RBOG 1992 Nr. 41). b) Die Aufsichtsbeschwerde im Strafprozessrecht stützt sich auf § 18 StPO (RBOG 1992 Nr. 41). Gemäss dieser Bestimmung (Abs. 2) beaufsichtigt das Obergericht die Strafrechtspflege der Gerichte. Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin ist zur Behandlung dieser Aufsichtsbeschwerde demgemäss das Obergericht und nicht die Rekurskommission des Obergerichts zuständig: