RBOG 1996 Nr. 33 Zuständigkeit und Verfahren bei Aufsichtsbeschwerden im thurgauischen Strafprozess; Ergänzung zu RBOG 1992 Nr. 41 1. a) Die Aufsichtsbeschwerde wendet sich grundsätzlich gegen die Verweigerung oder Verzögerung einer Amtshandlung oder gegen ein unbotmässiges Verhalten eines Beamten. Sie ist ein bloss formloser Rechtsbehelf, eine Anzeige, und ist in der Regel weder an Form noch an Fristen - sofern sie beispielsweise nicht gegen bestimmte Handlungen erhoben wird (vgl. § 243 ZPO) - gebunden. Aufsichtsbeschwerden richten sich an die für die kritisierte Behörde zuständige Aufsichtsinstanz.