Bedingung für die Rechtsgenüglichkeit ist nur, dass der Antrag in sich klar ist, und zwar bereits anlässlich des Vermittlungsvorstands, und keiner späteren Präzisierungen mehr bedarf; welcher Mittel sich die klagende Partei hiefür bedient, ob sie auf ein bestimmtes Schreiben verweist, einen Plan oder Fotos einreicht, aus welchen unzweifelhaft hervorgeht, was verlangt wird, und welche vom Friedensrichter als Anhang der Weisung beigefügt werden können, oder ob sie ihr Begehren in der Weisung nur genau umschreibt, ist unmassgeblich. Rekurskommission, 1. Oktober 1996, ZR 96 122