RBOG 1996 Nr. 32 Anforderungen an den Inhalt einer Weisung: Es ist zulässig, auf Beiblätter zu verweisen Bei Beginn eines Prozesses soll das Rechtsbegehren so formuliert werden, dass es bei Gutheissung der Klage zum Urteil erhoben werden kann (Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4.A., § 33 N 4 ff.; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.A., S. 193; RBOG 1993 Nr. 17, 1984 Nr. 20). Praktisch alle Prozessordnungen kennen deshalb den Grundsatz, dass das Rechtsbegehren bestimmt, bei Klagen auf Geldzahlung (soweit ohne Beweisverfahren möglich;