Insofern durfte die Rekurrentin nach Zustellung des Urteilsdispositivs nicht ernsthaft mit der Möglichkeit eines separaten Beschlusses über die unentgeltliche Prozessführung rechnen, denn über die unentgeltliche Prozessführung ist spätestens im Endurteil zu entscheiden. Es wäre vielmehr Sache der Rekurrentin gewesen, innert 10 Tagen ein begründetes Urteil zu verlangen (§ 109 ZPO) und alsdann den Entscheid mit Berufung innert 10 Tagen (§ 225 ZPO) oder mit Kostenrekurs innert 20 Tagen (§ 234 Ziff. 2 i.V.m. § 238 Abs. 1 ZPO) anzufechten oder innert 30 Tagen ein Gesuch um Revision nach § 246 Ziff. 1 ZPO einzureichen. Sie hielt aber keine dieser Fristen ein. Rekurskommission, 20. Dezember 1996, ZR 96 163