Der Kostenspruch erwuchs in Rechtskraft, nachdem keine Partei eine Begründung verlangte. Es blieb unter diesen Umständen mithin gar kein Raum, nachträglich noch über die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu entscheiden. Insofern durfte die Rekurrentin nach Zustellung des Urteilsdispositivs nicht ernsthaft mit der Möglichkeit eines separaten Beschlusses über die unentgeltliche Prozessführung rechnen, denn über die unentgeltliche Prozessführung ist spätestens im Endurteil zu entscheiden.