Die Vorinstanz entschied in ihrem nur im Dispositiv zugestellten Scheidungsurteil, dass dem Gesuch - soweit überhaupt noch hängig - nicht stattgegeben werde, indem sie die Verfahrensgebühr des Scheidungsprozesses hälftig den Eheleuten auferlegte und die Parteikosten (unter Berücksichtigung des vom Ehemann geleisteten Kostenvorschusses) wettschlug. Dabei bestand für die Vorinstanz praxisgemäss keine Pflicht, die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung im Dispositiv ausdrücklich zu erwähnen. Der Kostenspruch erwuchs in Rechtskraft, nachdem keine Partei eine Begründung verlangte.