Selbst wenn indessen angesichts der Tatsache, dass die Rekurrentin mit ihrem Begehren um Zusprache eines Prozesskostenvorschusses nur teilweise durchdrang, anzunehmen wäre, das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sei weiterhin pendent gewesen, ist der Rekurs abzuweisen: Die Vorinstanz entschied in ihrem nur im Dispositiv zugestellten Scheidungsurteil, dass dem Gesuch - soweit überhaupt noch hängig - nicht stattgegeben werde, indem sie die Verfahrensgebühr des Scheidungsprozesses hälftig den Eheleuten auferlegte und die Parteikosten (unter Berücksichtigung des vom Ehemann geleisteten Kostenvorschusses) wettschlug.