Die Vorinstanz durfte daher ohne weiteres davon ausgehen, dass das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung mangels gegenteiliger Äusserungen der Rekurrentin zufolge der Zusprache des Prozesskostenvorschusses gegenstandslos war. Bereits aus diesem Grund erweist sich der Rekurs als unbegründet. c) Selbst wenn indessen angesichts der Tatsache, dass die Rekurrentin mit ihrem Begehren um Zusprache eines Prozesskostenvorschusses nur teilweise durchdrang, anzunehmen wäre, das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sei weiterhin pendent gewesen, ist der Rekurs abzuweisen: