Das Gericht darf mithin davon ausgehen, dass die Partei nach der Zusprache eines Prozesskostenvorschusses auf die Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung verzichtet, falls sie sich nicht ausdrücklich nochmals darauf beruft. Die Rekurrentin präzisierte ihr Gesuch angesichts des bereits zugesprochenen Prozesskostenvorschusses aber weder im Verlauf des weiteren Verfahrens noch wiederholte sie es an der Hauptverhandlung. Die Vorinstanz durfte daher ohne weiteres davon ausgehen, dass das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung mangels gegenteiliger Äusserungen der Rekurrentin zufolge der Zusprache des Prozesskostenvorschusses gegenstandslos war.