Die Pflicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses gestützt auf Art. 145 ZGB geht dem Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Offizialanwalt nach § 80 und § 82 ZPO grundsätzlich vor (RBOG 1992 Nr. 27). Die unentgeltliche Prozessführung wird von jener Instanz bewilligt, bei welcher der entsprechende Prozess hängig ist; soweit das Gesuch den Ehescheidungsprozess betraf, war demnach die Vorinstanz zuständig (vgl. RBOG 1990 Nr. 28 S. 118). Über Armenrechtsgesuche darf im Regelfall nicht erst mit dem Endurteil entschieden werden (RBOG 1969 Nr. 4); umgekehrt ist über ein entsprechendes Gesuch spätestens mit dem Endurteil zu entscheiden (vgl. § 108 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO).