Eineinhalb Monate nach Zustellung des Scheidungsurteils wies die Rekurrentin die Vorinstanz darauf hin, das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung sei noch offen, worauf die Vorinstanz das Gesuch abwies, soweit darauf einzutreten war. Sie erwog, mit dem zwar knapp bemessenen Prozesskostenvorschuss sei das Eventualbegehren um unentgeltliche Prozessführung mit Offizialanwalt gegenstandslos geworden, auch wenn dies im Massnahmeentscheid nicht ausdrücklich festgestellt worden sei. Die Rekurrentin beharrt im Rekursverfahren auf der Bewilligung ihres Gesuchs. 2. a) Die Pflicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses gestützt auf Art.