Der Massnahmerichter sprach ihr einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 2'500.-- zu. Im Scheidungsurteil verpflichtete das Bezirksgericht die Prozessparteien, je zur Hälfte die Verfahrensgebühr zu bezahlen; die Parteikosten wurden unter Vorbehalt des der Rekurrentin zugesprochenen Prozesskostenvorschusses wettgeschlagen. Eineinhalb Monate nach Zustellung des Scheidungsurteils wies die Rekurrentin die Vorinstanz darauf hin, das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung sei noch offen, worauf die Vorinstanz das Gesuch abwies, soweit darauf einzutreten war.