RBOG 1996 Nr. 31 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung muss nach Zusprache eines Prozesskostenvorschusses erneuert werden; über das Gesuch ist spätestens im Endurteil zu entscheiden § 80 aZPO (TG), § 82 aZPO (TG) 1. Die Rekurrentin leitete den Scheidungsprozess ein und verlangte im Rahmen vorsorglicher Massnahmen von ihrem Ehemann einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.--. Für den Fall der ganzen oder teilweisen Abweisung dieses Antrags ersuchte sie beim Bezirksgericht um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung mit Offizialanwalt für den Hauptprozess. Der Massnahmerichter sprach ihr einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 2'500.-- zu.