Unter diesen Umständen besteht aber auch keine Möglichkeit, ihn in einem Prozess zur Vertretung einer Partei zu berechtigen. Das Bezirksgericht wies es deshalb zu Recht ab, den (früheren) Lebenspartner der Rekurrentin anlässlich der Hauptverhandlung zum Vortrag zuzulassen. Mangels zulässiger Vertretung und Nichterscheinens der Rekurrentin musste es gezwungenermassen letztere als unentschuldigt weggeblieben betrachten (§ 63 ZPO) und ihr hinsichtlich der nächsten Verhandlung die peremtorische Vorladung ankündigen (§ 64 Abs. 1 ZPO). Rekurskommission, 29. Mai 1996, ZR 96 36