ZPO wird das Zeugnisverweigerungsrecht ausdrücklich nicht nur Ehegatten, sondern auch Konkubinatspartnern eingeräumt. Nicht nur bei den verschiedenen Möglichkeiten des Zusammenlebens, sondern auch bei den Pflegeeltern und -kindern sowie den Vormündern geht § 210 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO weiter als § 30 ZPO. Dies ist aber durchaus erklärbar und erwünscht, kann doch die Verpflichtung, Zeugnis ablegen zu müssen, zu nicht unerheblichen Loyalitätskonflikten führen. b) Es ist somit keineswegs ein Zufall, dass der Konkubinatspartner in § 30 ZPO nicht erwähnt wird. Unter diesen Umständen besteht aber auch keine Möglichkeit, ihn in einem Prozess zur Vertretung einer Partei zu berechtigen.