Darin eine unzeitgemässe Schlechterstellung eines nicht verheirateten Paars bzw. eine von der Praxis zu füllende Gesetzeslücke zu sehen, geht nicht an. Dass der Konkubinatspartner in § 30 ZPO nicht genannt wird, beruht nicht auf einem blossen Versehen, sondern ist ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers. Die heute geltende Zivilprozessordnung ist seit 1. Januar 1989 in Kraft. Den veränderten gesellschaftlichen Gepflogenheiten wurde darin durchaus Rechnung getragen: In § 210 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO wird das Zeugnisverweigerungsrecht ausdrücklich nicht nur Ehegatten, sondern auch Konkubinatspartnern eingeräumt.