Der Mann, welcher die Rekurrentin anlässlich der Verhandlung vertrat, ist mit ihr nicht verwandt. Es handelt sich bei ihm um ihren "ehemaligen und langjährigen Partner". Dass ein früherer Arbeitgeber nicht zur Vertretung einer Partei berechtigt ist (vgl. RBOG 1988 Nr. 48 hinsichtlich der Ausnahmen bei berufsmässiger Vertretung), akzeptiert die Rekurrentin; anderes gilt demgegenüber ihrer Meinung nach hinsichtlich des Konkubinatspartners. Auch dieser wird indessen in der abschliessenden Aufzählung von § 30 ZPO nicht erwähnt. Darin eine unzeitgemässe Schlechterstellung eines nicht verheirateten Paars bzw. eine von der Praxis zu füllende Gesetzeslücke zu sehen, geht nicht an.