Sind die Bestimmungen in anderen Kantonen grosszügiger als die thurgauischen, kann dies weder unter dem Gesichtspunkt von Art. 4 BV noch unter demjenigen der EMRK zu einer Erweiterung des gesetzlich zur Vertretung zugelassenen Personenkreises führen. Erforderlich ist aufgrund der höherrangigen Bestimmungen nur, dass die Vertretungsbeschränkung im entsprechenden Prozessrecht klar verankert ist. Bei § 30 ZPO ist dies indessen der Fall: Er lässt keinerlei Zweifel offen, wer in einem Prozess zur Vertretung der Parteien berechtigt ist. 2. a) Der Mann, welcher die Rekurrentin anlässlich der Verhandlung vertrat, ist mit ihr nicht verwandt.