RBOG 1996 Nr. 30 Konkubinatspartner sind nicht zur Vertretung im Prozess zugelassen 1. a) Soweit es das Gesetz nicht ausdrücklich ausschliesst, kann eine Partei die Prozessführung oder Verbeiständung im Prozess dem Ehegatten, einem Verwandten der auf- oder absteigenden Linie, Geschwistern, den Schwiegereltern, Schwiegersohn oder Schwiegertochter, Schwager oder Schwägerin sowie einem vom Obergericht zur Ausübung des Anwaltsberufs zugelassenen Anwalt übertragen (§ 30 ZPO). b) Wer im einzelnen zur Vertretung berechtigt ist, bestimmt der kantonale Gesetzgeber. Sind die Bestimmungen in anderen Kantonen grosszügiger als die thurgauischen, kann dies weder unter dem Gesichtspunkt von Art.