Allein die Tatsache, dass die Rekurrentin im vorliegenden Fall bereits die Betreibung einleitete und der Schuldner nach Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag erhob, ist daher kein Grund, das Begehren um Vollstreckbarerklärung des Urteils und des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts materiell nicht zu behandeln. Die Vorinstanz hat daher über die Anträge der Rekurrentin materiell zu entscheiden. Die Streitsache ist demnach zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird auch über die verlangte Sicherungsmassnahme zu entscheiden haben; sie wird sich dabei insbesondere mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die vorläufige Sicherung nach Art.