Bei vorgängiger Vollstreckbarerklärung nach dem Lugano-Übereinkommen stellen sich bei einem nachgehenden Rechtsöffnungsverfahren keine Probleme. In jenem Rechtsöffnungsverfahren wären ohnehin nur noch Einwände nach Art. 81 SchKG zu prüfen. Ein solches Rechtsöffnungsverfahren ist aber ohnehin notwendig, nachdem der Schuldner Rechtsvorschlag erhob. d) Allein die Tatsache, dass die Rekurrentin im vorliegenden Fall bereits die Betreibung einleitete und der Schuldner nach Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag erhob, ist daher kein Grund, das Begehren um Vollstreckbarerklärung des Urteils und des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts materiell nicht zu behandeln.