gerade die in diesem Zusammenhang möglichen Sicherungsmassnahmen (Art. 39 LugÜ) machen die Zwangsvollstreckung nach dem Lugano-Übereinkommen attraktiv (Bühr, Verfahrensfragen der Vollstreckbarerklärung ausländischer Geldleistungs-Entscheidungen in der Schweiz nach dem System des Lugano-Übereinkommens, in: AJP 1993 S. 703 ff. mit Hinweisen). Gerade aus diesem Grund ist auch nach Einleitung des Betreibungsverfahrens das Rechtsschutzinteresse zur Vollstreckbarerklärung nach dem Lugano-Übereinkommen zu bejahen. Bei vorgängiger Vollstreckbarerklärung nach dem Lugano-Übereinkommen stellen sich bei einem nachgehenden Rechtsöffnungsverfahren keine Probleme.