Es steht dem Berechtigten daher auch nach Einleitung des Betreibungsverfahrens nach wie vor frei, das Verfahren betreffend Vollstreckbarerklärung nach dem Lugano-Übereinkommen anzuheben, zumal sich eine mögliche Preisgabe des Überraschungseffekts mit der vorgängigen Einleitung des Betreibungsverfahrens höchstens zulasten des Berechtigten auswirken würde. Nicht ersichtlich ist, inwiefern der Berechtigte nach Einleitung des Betreibungsverfahrens kein rechtliches Interesse an der Vollstreckbarerklärung ohne Anhörung des Schuldners haben sollte; gerade die in diesem Zusammenhang möglichen Sicherungsmassnahmen (Art.