Hingegen ist der Berechtigte mit der Einleitung des Betreibungsverfahrens an das Verfahren gemäss SchKG nicht gebunden. Mit der Empfangnahme des Zahlungsbefehls muss der Schuldner noch nicht mit Sicherungsmassnahmen rechnen; insbesondere kennt er auch den Zeitpunkt allfälliger Sicherungsmassnahmen nicht. Es steht dem Berechtigten daher auch nach Einleitung des Betreibungsverfahrens nach wie vor frei, das Verfahren betreffend Vollstreckbarerklärung nach dem Lugano-Übereinkommen anzuheben, zumal sich eine mögliche Preisgabe des Überraschungseffekts mit der vorgängigen Einleitung des Betreibungsverfahrens höchstens zulasten des Berechtigten auswirken würde.