LugÜ zu wählen. Ist über die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen nach dem Lugano-Übereinkommen bereits entschieden worden, sind in einem nachfolgenden Rechtsöffnungsverfahren lediglich noch die Einwände nach Art. 81 Abs. 1 SchKG zu prüfen (Kellerhals, S. 85). Der Berechtigte hat mithin die Möglichkeit, vorerst das Exequaturverfahren nach dem Lugano-Übereinkommen mit dem entsprechenden Überraschungseffekt und den speziellen Sicherungsmassnahmen zu wählen und hernach die Vollstreckung nach den Vorschriften der Art. 38 ff. SchKG einzuleiten (Kellerhals, S. 85). c) Hingegen ist der Berechtigte mit der Einleitung des Betreibungsverfahrens an das Verfahren gemäss SchKG nicht gebunden.