b) Das Lugano-Übereinkommen verpflichtet die Vertragsstaaten, ein Vollstreckungsverfahren zur Verfügung zu stellen, das dem Antragsteller erlaubt, für das im Ursprungsstaat erstrittene Urteil im Vollstreckungsstaat vorerst überraschend eine Vollstreckbarerklärung zu erwirken und vorläufig abzusichern, ohne dass der Schuldner vorgewarnt wird (Art. 34 Abs. 1 LugÜ). Der Schuldner kommt erst in einer zweiten Phase zu Wort (Art. 36 ff. LugÜ). Für auf Geldzahlung gerichtete Urteile hat der Gläubiger somit die Möglichkeit, entweder die Anerkennung im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens zu erwirken oder das Verfahren der Vollstreckbarerklärung gemäss Art. 31 ff. LugÜ zu wählen.