Die Botschaft wollte sich demnach nicht über das Verhältnis zwischen selbständigem Exequaturentscheid und Vollstreckbarerklärung im Rahmen der Rechtsöffnung äussern. Sie wollte lediglich - aber immerhin - zum Ausdruck bringen, dass in der Schweiz für die Vollstreckbarerklärung von Urteilen auf Geldzahlung mit dem Rechtsöffnungsverfahren ein effizienteres als das klassische System mit (selbständigem) Exequaturentscheid und anschliessendem Zwangsvollstreckungsverfahren zur Verfügung stehe (Volken, Rechtsprechung zum Lugano-Übereinkommen [1995], in: SZIER 1996 S. 118 f.). b)