Zudem führte auch die bundesrätliche Botschaft zum Lugano-Übereinkommen aus, für auf Geldleistung lautende Urteile werde in der Schweiz "nicht vorgängig ein einseitiges Exequaturverfahren nötig sein" (BBl 1990 II 327). Die Botschaft sagt hingegen nicht, ein solches Exequaturverfahren sei nicht mehr möglich, dürfe nicht mehr durchgeführt werden und sei mithin verboten. Die Botschaft wollte sich demnach nicht über das Verhältnis zwischen selbständigem Exequaturentscheid und Vollstreckbarerklärung im Rahmen der Rechtsöffnung äussern.