einerseits und des herkömmlichen Rechtsöffnungsverfahrens andererseits seien nicht in allen Punkten miteinander vereinbar (BBl 1991 IV 320). Das Bundesamt wies aber darauf hin, dass das Rechtsöffnungsverfahren ungenügende Instrumente hinsichtlich der Frage der Sicherung biete und daher der unmittelbaren Vollstreckbarerklärung ohne Anhörung mit Sicherungsmassnahmen nicht gleichgestellt werden könne (BBl 1991 IV 316). Zudem führte auch die bundesrätliche Botschaft zum Lugano-Übereinkommen aus, für auf Geldleistung lautende Urteile werde in der Schweiz "nicht vorgängig ein einseitiges Exequaturverfahren nötig sein" (BBl 1990 II 327).