sie habe demnach die Vollstreckung auf dem Weg des Rechtsöffnungsverfahrens weiterzuverfolgen. a) Diese Auffassung entbehrt einer genügenden Grundlage; eine solche ist insbesondere den Erläuterungen des Bundesamts für Justiz (BBl 1991 IV 313 ff.) nicht zu entnehmen. Zwar hielt das Bundesamt fest, die Verfahrensvorschriften des Lugano-Übereinkommens (Art. 31 ff.) einerseits und des herkömmlichen Rechtsöffnungsverfahrens andererseits seien nicht in allen Punkten miteinander vereinbar (BBl 1991 IV 320).