40 Abs. 2 LugÜ nicht anwendbar, beim Rekursgegner mithin keine Stellungnahme einzuholen. 4. Die Vorinstanz erwog, der Gläubiger habe die Wahl, seinen Titel weiterhin im Rahmen der Betreibung bzw. des Rechtsöffnungsverfahrens (Art. 80 f. SchKG) überprüfen oder nach den Verfahrensvorschriften des Lugano-Übereinkommens (Art. 31 ff.) ohne vorgängige Betreibung für vollstreckbar erklären zu lassen. Die Rekurrentin habe im vorliegenden Fall für den überwiegenden Teil der Forderung den Weg der Betreibung gewählt und demnach ihr Wahlrecht definitiv wahrgenommen; sie habe demnach die Vollstreckung auf dem Weg des Rechtsöffnungsverfahrens weiterzuverfolgen.