Prüfte der erstinstanzliche Richter den Antrag mithin materiell nicht, ist gleich zu verfahren wie beim Rekurs gegen eine ein Arrestgesuch ablehnende Verfügung des Gerichtspräsidenten (vgl. RBOG 1993 Nr. 25 S. 130 f.). Wies der erstinstanzliche Richter hingegen das Gesuch nach materieller Prüfung ab, ist der Schuldner im Rekursverfahren zu hören (Art. 40 Abs. 2 LugÜ i.V.m. § 239 ZPO). bb) Da die Vorinstanz das Gesuch der Rekurrentin materiell nicht prüfte, sondern im Ergebnis einen Nichteintretensentscheid fällte, ist Art. 40 Abs. 2 LugÜ nicht anwendbar, beim Rekursgegner mithin keine Stellungnahme einzuholen.