Anders verhält es sich aber, wenn die erste Instanz das Gesuch um Vollstreckbarerklärung nicht materiell prüfte, sondern darauf nicht eintrat. Würde in einem solchen Fall beim Schuldner eine Rekursantwort eingeholt, fiele der Überraschungseffekt möglicher Sicherungsmassnahmen regelmässig dahin, falls entweder die Rechtsmittelinstanz selbst oder - nach einer Rückweisung - die Vorinstanz den Antrag des Gläubigers doch noch schützen sollte. Prüfte der erstinstanzliche Richter den Antrag mithin materiell nicht, ist gleich zu verfahren wie beim Rekurs gegen eine ein Arrestgesuch ablehnende Verfügung des Gerichtspräsidenten (vgl. RBOG 1993 Nr. 25 S. 130 f.).