Die Vorinstanz trat mithin materiell auf das Gesuch nicht ein. b) Es stellt sich die Frage, ob auch der Rekursentscheid im vorliegenden Fall ohne Anhörung der Gegenpartei zu fällen ist. aa) Zwar ist das Rechtsmittelverfahren kontradiktorisch, und beim Rechtsbehelf nach Art. 40 LugÜ ist der Schuldner im Rechtsmittelverfahren kraft ausdrücklicher Bestimmung in jedem Fall zu hören (Art. 40 Abs. 2 LugÜ; vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, § 305 N 4; Kellerhals, Die Umsetzung des Lugano-Übereinkommens ins kantonale Recht, in: ZBJV 128, 1992, S. 83). Anders verhält es sich aber, wenn die erste Instanz das Gesuch um Vollstreckbarerklärung nicht materiell prüfte, sondern darauf nicht eintrat.