Bereits aufgrund der Marginalie ("Rechtsmittel") von § 4 VO rechtfertigt es sich indessen, Abs. 2 dieser Bestimmung analog auch auf § 3 Abs. 2 VO anzuwenden. Soweit überblickbar haben denn auch sämtliche Kantone die Frist einheitlich auf 30 Tage festgesetzt (vgl. die Zusammenstellung der kantonalen Einführungsgesetzgebung, in: SZIER 1993 S. 336 ff.). 3. a) Zutreffend ist der Hinweis der Rekurrentin, die Vorinstanz habe faktisch einen Nichteintretensentscheid gefällt, da sie die Auffassung vertreten habe, das Verfahren der "unmittelbaren" Vollstreckbarerklärung sei zufolge ausgeübtem "Wahlrecht" nicht anwendbar. Die Vorinstanz trat mithin materiell auf das Gesuch nicht ein.