Somit hat das kantonale Prozessrecht den Rechtsbehelf des Antragstellers befristet. Allerdings macht es wenig Sinn und widerspricht jeglichem Gebot nach Rechtssicherheit, die Dauer dieser Frist abweichend von derjenigen gemäss Art. 36 Abs. 1 LugÜ anzusetzen. Daran ändert auch die Systematik der obergerichtlichen Verordnung nichts. Zwar fehlt dort bei § 3 Abs. 2 VO der Hinweis darauf, dass die Frist zur Erhebung des Rekurses 30 Tage beträgt. Bereits aufgrund der Marginalie ("Rechtsmittel") von § 4 VO rechtfertigt es sich indessen, Abs. 2 dieser Bestimmung analog auch auf § 3 Abs. 2 VO anzuwenden.