Den Rechtsbehelf nach Art. 40 LugÜ an keine Frist zu binden, macht aus praktischen Gründen wenig Sinn, müsste sich doch unter Umständen die Rechtsmittelinstanz Monate nach der Vorinstanz mit der Streitsache befassen, während die Vorinstanz davon ausgeht, die Angelegenheit sei erledigt. Diese Frage kann aber letztlich offenbleiben. § 3 Abs. 2 VO verweist bezüglich des Rechtsbehelfs im Sinn von Art. 40 LugÜ auf die Vorschriften über den Rekurs (§§ 236 ff. ZPO). Der Rekurs aber ist grundsätzlich an eine Rechtsmittelfrist gebunden (20 Tage gemäss § 238 Abs. 1 ZPO). Somit hat das kantonale Prozessrecht den Rechtsbehelf des Antragstellers befristet.