40 LugÜ) lege für den Rechtsbehelf des Antragstellers keine Frist fest; dieser könne den Rechtsbehelf in der Frist einlegen, die ihm zweckdienlich erscheine, und die er beispielsweise zur Beschaffung der erforderlichen Unterlagen benötige. Das innerstaatliche Recht der Vertragsstaaten könne indessen eine Frist festlegen. Dieser Auffassung liesse sich immerhin entgegenhalten, dass das LugÜ auch in Art. 36 f. von einem "Rechtsbehelf" spricht, dass aber eine Einsprache oder ein Rechtsmittel gemeint ist.