§ 3 VO bei der Rekurskommission des Obergerichts Rekurs erheben. b) Bezüglich des Rechtsbehelfs im Sinn von Art. 40 Abs. 1 LugÜ i.V.m. § 3 VO fehlt es im Lugano-Übereinkommen an einer Rechtsmittelfrist. Walder (S. 153) schliesst daraus, dass beim Rechtsbehelf nach Art. 40 Abs. 1 LugÜ keine Frist laufe; innerstaatliches Recht, mithin das kantonale Recht, könne aber eine Frist festlegen. Auch Kropholler (Europäisches Zivilprozessrecht, Kommentar zum EuGVÜ, 3.A., Art. 40 N 3) vertritt die Auffassung, Art. 40 EuGVÜ (bzw. der identische Art. 40 LugÜ) lege für den Rechtsbehelf des Antragstellers keine Frist fest;