vgl. Volken, Rechtsprechung zum Lugano-Übereinkommen [1992], in: SZIER 1993 S. 348). cc) Entgegen dem Wortlaut von Art. 37 Abs. 1 LugÜ und der ursprünglichen Auffassung kann der Schuldner demnach innert 30 Tagen eine Einsprache beim Bezirksgerichtspräsidenten einreichen, falls die Zwangsvollstreckung zugelassen wird (§ 2 VO). Gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten ist nach § 4 VO innert 30 Tagen der Rekurs an die Rekurskommission des Obergerichts zulässig. Wird der Antrag auf Zwangsvollstreckung hingegen abgelehnt, kann der Gläubiger gestützt auf Art. 40 Abs. 1 LugÜ i.V.m. § 3 VO bei der Rekurskommission des Obergerichts Rekurs erheben.