Der Unterschied zum thurgauischen Recht besteht lediglich darin, dass gegen den die Vollstreckbarkeit bejahenden "Einspracheentscheid" des Amtsgerichtspräsidenten kein kantonales Rechtsmittel mehr gegeben ist (§ 305 Abs. 3 ZPO LU). Verneint der Amtsgerichtspräsident die Vollstreckbarkeit, steht dem Berechtigten entsprechend dem thurgauischen Recht ebenfalls ein Rechtsmittel an das Obergericht zu (§ 305 Abs. 1 ZPO LU; vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, §§ 304/305 N 4 f.). Das Prinzip der "Einsprache" beim Rechtsbehelf nach Art. 36 f. LugÜ kennt beispielsweise auch der Kanton Zug (§ 226bis Abs. 5 ZPO ZG; vgl. Volken, Rechtsprechung zum Lugano-Übereinkommen [1992], in