40 Abs. 1 LugÜ). bb) Eine dem thurgauischen Recht ähnliche Lösung traf beispielsweise auch der Kanton Luzern (vgl. § 304 f. ZPO LU): Bejaht der Amtsgerichtspräsident die Vollstreckbarkeit, wird dem Pflichtigen Frist gemäss Art. 36 LugÜ angesetzt, um beim Amtsgerichtspräsidenten schriftlich Einsprache zu erheben (§ 305 Abs. 2 ZPO LU). Der Unterschied zum thurgauischen Recht besteht lediglich darin, dass gegen den die Vollstreckbarkeit bejahenden "Einspracheentscheid" des Amtsgerichtspräsidenten kein kantonales Rechtsmittel mehr gegeben ist (§ 305 Abs. 3 ZPO LU).