erklären und ein eigentliches kantonales Rechtsmittel (z.B. an das Obergericht) gegen einen ablehnenden Entscheid nach Art. 40 Abs. 2 LugÜ vorzusehen (BBl 1991 IV 318). Gestützt auf diese Vorgaben erliess das Obergericht die Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren gemäss dem Lugano-Übereinkommen vom 17. Oktober 1991 und erklärte in § 2 Abs. 1 den Bezirksgerichtspräsidenten als Vollstreckungsrichter für zuständig, falls der Schuldner einen Rechtsbehelf im Sinn von Art. 37 Abs. 1 LugÜ einlegt. Wird die Vollstreckbarkeit demgegenüber verneint, entscheidet über den Rechtsbehelf des Gläubigers die Rekurskommission des Obergerichts (§ 3 Abs. 1 VO i.V.m. Art. 40 Abs. 1 LugÜ).