Nach erneuter Prüfung erscheine dies aber nicht als zwingend und zweckmässig, weil eine Überprüfung erstinstanzlicher Erkenntnisse durch eine Rechtsmittelinstanz in allen Fällen wenig ökonomisch sei, wenn diese Prüfung vorab der Gewährung des rechtlichen Gehörs diene, und weil bei erstinstanzlicher Zuständigkeit eines Obergerichts auch nicht sichergestellt wäre, ob eine weitere kantonale Prüfungsinstanz zur Verfügung stünde. Für die Fälle der Gutheissung oder Ablehnung eines Antrags auf Vollstreckbarerklärung empfahl das Bundesamt für Justiz daher, den Vollstreckungsrichter selbst für die nachträgliche Anhörung des Schuldners bzw. für den Entscheid über dessen Einsprache zuständig zu