Im Zusammenhang mit Art. 37 Abs. 1 LugÜ führte es aus, dass ursprünglich nur an einen Instanzenzug an das Obergericht gedacht worden sei. Nach erneuter Prüfung erscheine dies aber nicht als zwingend und zweckmässig, weil eine Überprüfung erstinstanzlicher Erkenntnisse durch eine Rechtsmittelinstanz in allen Fällen wenig ökonomisch sei, wenn diese Prüfung vorab der Gewährung des rechtlichen Gehörs diene, und weil bei erstinstanzlicher Zuständigkeit eines Obergerichts auch nicht sichergestellt wäre, ob eine weitere kantonale Prüfungsinstanz zur Verfügung stünde.