Unter "Kantonsgericht" wurde ursprünglich das Obergericht, mithin die zweite Instanz verstanden (vgl. Walder, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, in: Schwander [Hrsg.], Das Lugano-Übereinkommen, St. Gallen 1990, S. 152 und Anm. 51) aa) Das Bundesamt für Justiz machte den Kantonen am 1. Mai 1991 Vorschläge für die Umsetzung des LugÜ. Im Zusammenhang mit Art. 37 Abs. 1 LugÜ führte es aus, dass ursprünglich nur an einen Instanzenzug an das Obergericht gedacht worden sei.