Die Rekurrentin erhob Rekurs. 2. a) Nach Art. 36 Abs. 1 LugÜ kann der Schuldner gegen die Entscheidung, welche die Zwangsvollstreckung zulässt, innerhalb eines Monats einen Rechtsbehelf einlegen. Dieser ist nach Art. 37 Abs. 1 LugÜ beim "Kantonsgericht" einzureichen. Nach Art. 40 Abs. 1 LugÜ kann der Antragsteller, dessen Antrag abgelehnt wurde, beim "Kantonsgericht" ebenfalls einen Rechtsbehelf einlegen. Unter "Kantonsgericht" wurde ursprünglich das Obergericht, mithin die zweite Instanz verstanden (vgl. Walder, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, in: Schwander [Hrsg.], Das Lugano-Übereinkommen, St. Gallen 1990, S. 152 und Anm.