Die Rekurrentin verlangte die Vollstreckbarerklärung des Urteils eines deutschen Landgerichts sowie des Kostenfestsetzungsbeschlusses ohne Anhörung des Rekursgegners. Gleichzeitig sei die Sicherungsmassnahme der Pfändung, eventuell des Arrests der Vermögenswerte des Rekursgegners, ebenfalls ohne dessen Anhörung, zu verfügen. Das Gerichtspräsidium wies die Anträge ab. Es ging davon aus, das Verfahren der "unmittelbaren Vollstreckbarerklärung" sei nicht anwendbar, da die Rekurrentin das Wahlrecht zugunsten der Vollstreckung mittels Betreibung bereits ausgeübt habe. Die Rekurrentin erhob Rekurs.